Das Problem von Hausierern, Trickbetrügern oder Einbrechern, die an der Haustür ihr Unwesen treiben wird immer wieder prominent in den Medien präsentiert. Wortwörtlich werden Tür und Tor für unliebsame Gäste oder ein mögliches Verbrechen geöffnet, wenn Bewohner sorglos den Zugang zum Haus gewähren, weil es bspw. an entsprechenden Kontrollmöglichkeiten mangelt. Mithilfe eines Türkommunikations-Systems können derartige Probleme bereits im Vorfeld wirksam vermieden, zumindest aber minimiert werden. Der Nutzen von Türkommunikations-Systemen ist nicht auf die Sicherheit beschränkt, sondern beinhaltet zudem auch ein maßgebliches Komfortplus.
Die klassische Gegensprechanlage
Üblicherweise erfolgt die Einlasskontrolle über eine in der Wohnung installierte Gegensprechanlage, um mit einer an der Haustüre befindlichen Person kommunizieren zu können, nachdem diese geklingelt hat. Regelmäßig finden sich derartige Geräte im Hausflur in unmittelbarer Nähe der Wohnungseingangstüre. Es ist aber auch grundsätzlich möglich, diese in jedem anderem Raum in der Wohnung zu installieren. Allerdings können hierbei Personen an der Haustür nur anhand deren Aussagen überprüft werden. Dies ist unproblematisch, solange dem Wohnungseigentümer die Person bekannt ist, mit der er spricht. Im Fall fremder Personen kann aber nicht verifiziert werden, ob es sich bspw. tatsächlich um den Postboten handelt.
Nutzung des Telefons als Gegensprechanlage und Türöffner
Eine Erweiterung derartiger Systeme besteht darin, diese in das heimische Telefonsystem zu integrieren. Hierbei erhält der Wohnungseigentümer einen Anruf, anstelle des Läutens und kann das Telefon als Gegensprechanlage verwenden. Schließlich kann dem Klingelnden auch über das Telefon die Haustür geöffnet werden, da es technisch als Türöffner fungiert.
Sich ein Bild von Besuchern machen
Eine technische Erweiterung von Türkommunikations-Systemen besteht darin, diese mit einer Kamera auszustatten. Die Gegensprechanlage verfügt dann zusätzlich über einen Bildschirm, der Videobilder einer auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera wiedergibt. Hierdurch ist eine Inaugenscheinnahme der klingelnden Person möglich. Für den Fall, dass an der Tür geklingelt wird, erfolgt automatisch eine Videoaufnahme, die mit einem Zeitstempel (Datum und Uhrzeit) versehen wird, sofern das Klingeln unbeantwortet bleibt. Insofern hat der Nutzer zudem die Möglichkeit, Besucher nachträglich zu überprüfen.
Zudem können die Videobilder auch auf mobile Endgeräte (z.B. Notebook, Smartphone oder Tablet etc.) live übertragen werden, wodurch eine ortsunabhängige Kontrolle des Eingangsbereichs möglich wird. Sofern jemand an der Haustür klingelt, wird der Verwender über eine App benachrichtigt und kann bspw. über das Smartphone mit dem Besucher kommunizieren. Dies kann bspw. bei Einbrechern eine abschreckende Wirkung haben, da der Eindruck entsteht, dass jemand zuhause ist. Aber auch dem Postboten oder dem Mitarbeiter eines Paketdiensts kann auf diese Weise die Haustür geöffnet werden. Es empfiehlt sich aber, dies nur bei zweifelsfreier Identifizierung der Person zu veranlassen, da andernfalls bspw. die Versicherung bei einem Diebstahl den Schaden nicht übernehmen dürfte (mangelnde Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls).
Nachrüstungen bestehender Türkommunikations-Systeme
Heutzutage verfügen Neubauten oftmals bereits über moderne Türkommunikations-Systeme. Aber auch bei Bestandsgebäuden können i.d.R. entsprechende Nachrüstungen kostengünstig und ohne größeren Aufwand durchgeführt werden.
Rechtliche Restriktionen der Kameraüberwachung
Für private Überwachungskameras gilt, dass diese ohne eine ausdrückliche Genehmigung öffentliche Bereiche nicht erfassen dürfen (z.B. öffentliche Straßen und Gehwege). Dies gilt gleichermaßen für sich im Gemeinschaftseigentum eines Mehrfamilienhauses befindliche Flächen und öffentlich zugängliche Bereiche (z.B. Hauseingänge, Flure, Wohnungseingangsbereich etc.). Zudem ist es rechtlich nicht zulässig, wenn Nachbargrundstücke von der Überwachung erfasst werden. Insofern ist festzustellen, dass für eine Überwachung mit Kameras, insb. in Mehrfamilienhäusern, hohe rechtliche Hürden bestehen. Hier sind i.d.R. ein einstimmiger Beschluss sowie die Zustimmung aller Einwohner inkl. Mieter erforderlich. Bei Einfamilienhäusern ist dies i.d.R. problemlos möglich, sofern lediglich Filmaufnahmen von Bereichen erstellt werden, die vollumfänglich auf dem Grundstück des Eigentümers liegen. Eine Überwachung des Zugangs zum Haus oder des Eingangsbereichs setzt aber voraus, dass vor dem überwachten Bereich ein entsprechender Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgt.