4. Gemeinsam verkaufen – aber wie am besten?
Der Verkauf der Immobilie kann nur mit beiden Partnern gemeinsam geregelt werden. Im Bedarfsfall kann ein neutraler Dritter als Vermittler zwischen Ihnen fungieren und so eine Einigung ermöglichen. Dabei ist es wichtig, dass Sie im Vorfeld alle zur Verfügung stehenden Optionen durchgehen und finanzielle Aspekte klären. Zu den wichtigsten Fragen gehören die folgenden:
- Welchen Kaufpreis wollen bzw. müssen Sie erzielen?
- Bis zu welchem Zeitpunkt soll die Immobilie spätestens verkauft sein?
- Wer übernimmt welche Aufgaben beim Immobilienverkauf?
- Wollen Sie die Immobilie selbst oder mit der Hilfe eines Maklers verkaufen?
- Welcher Immobilienmakler kommt für Sie in Frage?
4.1 Verkauf während der Trennungszeit
In manchen Fällen bietet es sich an, den Verkauf der gemeinsamen Immobilie bereits anzuregen, während Sie sich noch in der Trennungsphase befinden. Einige Voraussetzungen dafür sind:
- Die Immobilie ist zu groß, um von einer Person allein genutzt zu werden
- Der finanzielle Spielraum ist zu gering, daher müssen die Kosten müssen reduziert werden
- Der Erlös aus dem Immobilienverkauf wird für einen Vermögensausgleich benötigt
4.2 Verkauf nach dem Trennungsjahr
Nach Ablauf des Trennungsjahres haben beide Ehepartner das Recht, jeweils einen Verkauf der gemeinsamen Immobilie einzufordern. Die Zustimmung des Partners zum Verkauf kann in besonders verfahrenen Fällen auch eingeklagt werden. Zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen, ist jedoch immer der Weg, der bevorzugt werden sollte. Diese Einigung kann durchaus während des Trennungsjahres zustande kommen.
4.3. Trennung, Trennungsjahr, Scheidung – einige nützliche Definitionen
Eine „Trennung“ ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Dabei will mindestens ein Ehegatte/Partner diese nicht wiederherstellen (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine Trennung bedeutet in den meisten Fällen den Auszug eines Partners.
Das „Trennungsjahr“ folgt direkt auf die Trennung und dauert zwölf Monate (§1566 BGB). Das Trennungsjahr ist eine notwendige Voraussetzung für die Scheidung. Letztere kann nur in Sonderfällen frühzeitig, also vor Ablauf des Trennungsjahres, erfolgen (§ 1565 Absatz 2 BGB). Hierfür jedoch zwingend Sachverhalte vorliegen, die eine unzumutbare Härte darstellen.
Die „Scheidung“ ist die formelle Auflösung einer Ehe (oder auch einer eingetragenen Partnerschaft) (§ 1564 BGB).
5. Wer zahlt was? Und wer bekommt wie viel Geld?
Es existieren klare regulierte Vorgehensweisen und gesetzliche Grundlagen bezüglich der Aufteilung des erzielten Kaufpreises. Diese umfassen:
- Rückzahlung von vorhandener Immobilienfinanzierungen
- Ausgleich der Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank
- Bei hälftigem Eigentum bekommt jeder die eine Hälfte des Erlöses. Punkt 1 und 2 werden jedoch vorher abgezogen. Dies erfolgt losgelöst von den getätigten Investitionen in die Immobilie.
5.1 Laufende Kredite
Oft ist die Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abbezahlt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Verantwortung für den Ausgleich der gemeinsamen Schulden. Grundsätzlich liegt die Haftung zwar bei dem Partner, der den Vertrag mit der Bank für den Hauskredit unterzeichnet hat. Und dies unabhängig vom Status der Partnerschaft oder der Frage, wer tatsächlich in der Immobilie wohnhaft ist. Allerdings sollte hier unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden, um den Sachverhalt einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Oft sind beide Ehepartner Kreditnehmer für das gemeinsame Eigentum. Die Bank möchte dies und zielt darauf ab, eine möglichst optimale Absicherung der Schulden zu gewährleisten. In solchen Fällen kann die Bank jeden Partner für den vollen Betrag der Gesamtschuld in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausgleich dieses Gesamtbetrages durch einen der Partner, besteht in der Regel Anspruch auf Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages durch den anderen Partner. Abweichungen kommen hier vor allem dann zustande, wenn sich zeigt, dass die Mithaftung eines Partners sittenwidrig wäre.
Ein weiterer Faktor, der in diesem Zusammenhang der Klärung bedarf, ist die Handhabung der laufenden Nebenkosten.