4. Welche Aufgaben übernimmt Ihr Immobilienmakler für Sie?
Wir haben eine minutiöse Übersicht unserer stest vollumfänglich und mit Leidenschaft erbrachter Leistungen zusammengestellt. Mit der Einwertung der Immobilie, der Erstellung eines aussagekräftigen Exposés und dem Organisieren von Besichtigungsterminen hat ein Makler lediglich die Basis gelegt.
Als Makler haben wir per Gesetz darüber hinaus eine Informations-, Vermittlungs- und Beratungsfunktion zu erfüllen.
Wir sind aktive Vermittler von Verträgen zwischen den Parteien.
Jedoch sind Makler selbst keine Marktpartei, sondern verpflichtet, Informationen über konkrete Nachweise zu erbringen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt die Informationsfunktion des Maklers als „Nachweis von Vertragsabschlussgelegenheiten“.
Hierzu gehören sowohl der Objektnachweis als auch der Interessentennachweis
Beim Objektnachweis wird Kaufinteressenten ein Objekt genannt.
Beim Interessentennachweis nennt der Makler dem Verkäufer Interessenten für das angebotene Objekt.
4.1 Die Informationsfunktion
Der Immobilienmakler berichtet sowohl dem Kaufinteressenten als auch dem Verkäufer über das Interesse der anderen Vertragspartei.
Die Informationspflichten gegenüber Interessenten findet man explizit in § 11 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Wir informieren Interessenten ausführlich bezüglich der Objektmerkmale, Angebotsbedingungen des Objekts und der Makler-Vertragsbedingungen.
Objektmerkmale sind neben dem Preis unter anderem die Lage sowie die Größe des Grundstücks. Desweiteren auch Zustand, Alter und Ausstattung.
Der Miet- oder Kaufpreis wird in den Objekt-Angebotsbedingungen niedergeschrieben.
Die Makler-Vertragsbedingungen wiederum enthalten Informationen bezüglich der Provision und Laufzeit des Vertrags.
Das umfassende Exposé ist das Mittel der Wahl, um den Informationspflichten nachzukommen.
Hingegen runden bei vermieteten Objekten Informationen zu bestehenden Mietverträgen, Mieteinnahmen sowie Kosten für die Bewirtschaftung das Informationspaket ab.
Solch sensible Informationen werden in der Regel erst im zweiten Schritt und in nicht-öffentlicher Form an die Interessenten übermittelt.
4.2 Aufklärungspflicht
Makler müssen die gesetzliche Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden erfüllen. Der Auftraggeber muss über alle Umstände aufgeklärt werden, die für den Vertragsabschluss relevant sind. Stets natürlich vorausgesetzt, der Makler ist selbst in Kenntnis über diese Umstände.
Hierbei muss unterschieden werden, in welchen Fällen die Information für JEDEN Interessenten wichtig ist und in welchen Fällen sich die Aufklärungspflicht des Maklers nur durch dessen Wissen um die näheren Umstände ergibt.
Beispiel 1:
Sofern eine Autobahn-Trasse in der Nähe eines Grundstücks gebaut werden soll, ist davon auszugehen, dass diese Information für alle Interessenten von entscheidender Bedeutung bei der Kaufentscheidung ist.
Beispiel 2:
Bei der Vermietung eines Ladengeschäfts erfährt der Makler, dass der Interessent einen Teil des Ladens als Bar nutzen möchte. Der Makler weiß, dass in diesem Geschäft keine Gaststätte betrieben werden kann. Daher muss er den Interessenten nun im Gegenzug aufklären.
Die Aufklärungspflicht ergibt sich in diesem Fall erst während des Gesprächs zwischen Immobilienmakler und Interessent, da dieser auf seine speziellen Pläne hinweist.
Beispiel 3:
Der Makler ist verpflichtet, den Verkäufer zu informieren, wenn man erfährt, dass ein Käufer den vorgesehenen Kaufpreis auch mit Fremdmitteln nicht aufbringen können wird.
Aufklärungspflicht herrscht bspw. auch, wenn der Makler von einem Kaufinteressenten erfährt, dass dieser das vermietete Objekt selbst bewohnen und Eigenbedarf anmelden möchte.
Ein kompetenter Makler wird den Interessenten in diesem Fall auf die besonderen Kündigungssperrfristen hinweisen.