2. Verschaffen Sie sich einen Überblick
Vor einem Hausverkauf ist immer zunächst zu klären, wie es um die Eigentumsverhältnisse steht. Um in diesem Punkt keine Überraschungen zu erleben, ist es wichtig, sich den Grundbucheintrag anzuschauen.
Meistens stehen beide Elternteile zu gleichen Teilen im Grundbuch, doch das ist nicht zwingend so und kann sich auf den gesamten weiteren Prozess auswirken.
- Beide Elternteile sind verstorben: In diesem Fall müssen sich die Erben (also normalerweise die Kinder) darüber verständigen, was mit dem Haus geschehen soll. Das kann durchaus zu Konflikten führen, wenn die Meinungen über die Herangehensweise auseinander gehen.
- Ein Elternteil ist noch geschäftsfähig: Ist ein Elternteil verstorben, der andere lebt aber noch und ist voll geschäftsfähig, entscheidet das Testament darüber, was mit der Immobilie geschieht. Haben die Eltern das häufig verwendete Berliner Testament verwendet, geht das Erbe an den verbliebenen Ehepartner. Er kann zwar über den Umgang mit der Immobilie bestimmen, muss jedoch dafür Sorge tragen, dass es zu keinem Wertverfall des Hauses kommt. Denn für die Kinder bleibt in jedem Fall der Pflichtteilsanspruch erhalten.
Sollte keine Regelung vorliegen, die den Verbleib des Hauses klärt, erben grundsätzlich auch die Kinder. Damit gehören sie zu den Entscheidungsträgern. Das kann zu einer schwierigen Situation führen.
Wenn etwa ein Elternteil überlebt und das Ehepaar eine Zugewinngemeinschaft hatte und zwei Kinder zur Familie gehören, erbt der hinterbliebene Elternteil die eine Hälfte, die Kinder jeweils ein Viertel.
Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Erbengemeinschaft. Und das hat zur Folge, dass sich die Hinterbliebenen darauf verständigen müssen, ob das Haus verkauft oder behalten werden soll.
2.1 Der verbliebene Elternteil ist nicht mehr geschäftsfähig
Wenn der verbliebene Elternteil nicht mehr geschäftsfähig ist, sollte möglichst eine Generalvollmacht vorliegen. Diese versetzt das Kind oder die Kinder in die Lage, stellvertretend für den Elternteil handeln zu können. Fehlt diese Vollmacht, kommt das Vormundschaftsgericht ins Spiel.
Eine Generalvollmacht kann nur dann eine Wirkung haben, wenn sie zuvor notariell beurkundet wurde. Liegt die Beurkundung nicht vor, ist der Verkauf des Hauses durch die Kinder nicht möglich.
2.2 Beide Elternteile sind nicht mehr geschäftsfähig
Auch in diesem Fall ist die Handlungsfähigkeit der Erben an eine Generalvollmacht gebunden. Um zu vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht die Sache übernimmt, ist die Vollmacht notwendig.
Damit das Haus verkauft werden kann, muss ein Betreuer eingesetzt werden, der dann auch mit dem Verkauf betraut werden kann. Ein solcher Betreuer können auch die Kinder sein.
Wenngleich es sich um ein schwieriges Thema handelt, macht es Sinn, über die Fragen des Hauses mit den Eltern zu sprechen, wenn sie noch bei guter Gesundheit sind und eigenständig Entscheidungen treffen können und dürfen.