Im Zuge der sog. Erbschaftswelle werden oftmals auch Immobilien vererbt. Eine Erbschaft muss allerdings vom Erben innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. In Deutschland fällt hierauf oft eine hohe Erbschaftssteuerschuld an, unabhängig der bestehenden Freibeträge. Insofern ist von Interesse, welche Freibeträge es gibt und wie diese steuerlich gestaltend genutzt werden können. Der Erblasser kann bereits vor seinem Ableben dafür Sorge tragen, dass die Belastung der Erben durch die Erbschaftssteuer minimiert wird. Diese steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden im vorliegenden Artikel vorgestellt und zusammengefasst.

1. Grundsätzliches zur Erbschaftssteuer

Eine Erbschaft muss vom Erbnehmer grundsätzlich versteuert werden. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Immobilie oder anderweitiges Vermögen geerbt wird. Die gesetzlichen Grundlagen der Erbschaftssteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Bestimmte Vermögensübertragungen (z.B. selbst genutzte Immobilien) sowie gewisse Wertanteile sind jedoch von der Steuer befreit. Die steuerlich befreiten Wertanteile einer Erbschaft werden als Steuerfreibeträge bezeichnet. Zu einer Besteuerung kommt es nur dann, wenn der Nettowert (nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten) des geerbten Vermögens (z.B. Immobilie) größer als der Erbschaftssteuer-Freibetrag ist. Die Höhe der gewährten Freibeträge richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben sowie der hieraus abgeleiteten Steuerklasse. Besteht ein direktes verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Erben und Erblasser (z.B. Eltern und Kinder), sind die Steuerfreibeträge oftmals ausreichend, um eine Steuerschuld zu vermeiden.

2. Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Je nach dem Verwandtschaftsverhältnis gibt es unterschiedliche Steuerfreibeträge, die sich hinsichtlich ihrer Höhe unterscheiden (siehe Tabelle 1). Zusätzlich wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag für verwitwete Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des Erblassers gewährt (siehe Tabelle 2). Die beiden sich anschließenden Tabellen verschaffen einen Überblick der verschiedenen Steuerfreibeträge in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Zusätzlich zum regulären Freibetrag nach § 16 ErbStG gibt es noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag und einen Freibetrag für Hausrat sowie persönliche Gegenstände.

 

2.1 Erbschaftssteuerfreibeträge (§ 16 ErbStG)

Die Höhe des regulären Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser. Auch die Steuerklasse wird anhand des Verwandtschaftsverhältnisses bestimmt.

Verwandtschaftsgrad Freibetrag
Ehepartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder 400.000 €
Enkel (Kinder der Kinder und Stiefkinder) 200.000 €
Eltern und Voreltern als Erben 100.000 €
Eltern und Voreltern bei Schenkung 20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner 20.000 €
Sonstige Personen 20.000 €

2.2 Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 gibt es noch den besonderen Versorgungsfreibetrag, der für Ehegatten und Kinder greift.

 

Sofern der Erbnehmer aufgrund des Ablebens des Erblassers Versorgungsbezüge erhält (z.B. Halbweisen- oder Witwenrente), verringert sich der besondere Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der zukünftigen Versorgungsbezüge.

 

Erbnehmer Versorgungsfreibetrag
Ehe- und Lebenspartner 256.000 €
Kinder bis 5 Jahre 52.000 €
Kinder von 5 bis 10 Jahren 41.000 €
Kinder von 10 bis 15 Jahren 30.700 €
Kinder von 15 bis 20 Jahren 20.500 €
Kinder von 20 bis 27 Jahren 10.300 €

 

2.3 Freibetrag für Hausrat und persönliche Gegenstände

Zusätzlich zum regulären Freibetrag gibt es weitere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer. So ist bspw. Hausrat (Kleidung, Waschmaschine etc.) bis zu einem Wert von 43.000 Euro von der Besteuerung ausgenommen. Darüber hinaus wird für andere bewegliche Sachen, die nicht dem Hausrat zuzurechnen sind, ein weiterer Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro gewährt. In Summe ergibt sich somit ein gesamter Steuerfreibetrag von bis zu 53.000 Euro für bewegliche Sachen. Bei niedrigem Verwandtschaftsgrad verringert sich der Freibetrag für Hausrat und andere Gegenstände jedoch auf lediglich 12.000 Euro.

3. Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Erbschaftsteuer

In manchen Fällen sind die Steuerfreibeträge jedoch nicht ausreichend, um steuerfrei vererben zu können. In diesem Fall gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, das Erbe steueroptimal verteilen zu können und die Steuerlast zu senken. Die in der Praxis am häufigsten genutzte Vorgehensweise besteht darin, das Testament steueroptimal zu verfassen. Auch eine vorweggenommene Erbfolge, indem das Vermögen teilweise schon zu Lebzeiten übertragen wird, kann dabei helfen, die Steuerschuld zu reduzieren.  Derartige Übertragungen sind nach ErbStG zwar ebenfalls steuerpflichtig (Schenkungssteuer), allerdings können auch hier Freibeträge in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden Immobilien bei der Erbschaftsteuer begünstigt.

 

3.1 Steuergestaltung mittels Testament

Durch die Verfassung eines letzten Willens (Testament) besteht für den Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten regeln zu können, um mögliche Nachteile einer gesetzlichen Erbfolge zu verhindern. Mithilfe des Testaments kann der Erblasser eigenständig bestimmen, wen er womit in welcher Höhe bedenkt. Auf diese Weise kann er sicherstellen, dass der Nachlass nach seinem Willen geregelt wird. Sofern es gelingt, die Erbschaft auf verschiedene Erben aufzuteilen und die Steuerbeträge voll auszuschöpfen, kann steuerfrei vererbt werden.

 

3.2 Vorweggenommene Erbfolge (Schenkung zu Lebzeiten)

Die vielversprechendste Vorgehensweise um Erbschaftsteuer zu vermeiden besteht darin, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens der nachfolgenden Generation zu vermachen (Schenkung). Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sieht zwar auch eine Schenkungsteuer vor, bei dieser stehen dem Beschenkten aber ebenfalls Steuerfreibeträge zu. Die Höhe der Schenkungsteuer hängt von der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Aus Sicht des steuerpflichtigen Erben ist dies lohnenswert, da so bereits zu Lebzeiten ein Teil des Nachlasses steuerfreien vermacht werden kann. Mittels eines Testaments ist es i.d.R. einfacher, die Erbschaft so zu gestalten, dass die Erbschaftssteuerschuld minimiert wird.

 

3.3 Erbschaftssteuer Immobilien

Nach dem ErbStG werden Immobilien steuerlich begünstigt behandelt. So reduziert sich die Bemessungsgrundlage bei vermieteten Immobilen auf 90 Prozent des Immobilienwertes (Verkehrswert).
Sofern der Erblasser die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt hat und der Erben ebenfalls für mindestens zehn als nutzt, ist die Immobilie vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.
Insbesondere bei Immobilien empfiehlt es sich daher, diese bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Damit der Schenker hierdurch keine rechtlichen Einbußen erleidet, kann sich dieser ein Nießbrauchrecht vorbehalten, was zwei entscheidende Vorteile hat:

  1. Ein eingetragenes Nießbrauchrecht (Belastung) reduziert den Verkehrswert der Immobilie, wodurch die Bemessungsgrundlage und die resultierende Schenkungssteuerschuld sinken, eventuell sogar unter den Steuerfreibetrag. Sobald die Immobilie vererbt wird, verliert das Nießbrauchrecht seine Gültigkeit, wodurch der Wert der Immobilie wieder steigt.
  2. Der zukünftige Erblasser kann bis an sein Lebensende die Miete vereinnahmen oder in seiner Immobilie selbst mietfrei wohnen bleiben, auch wenn er nicht mehr Eigentum ist.

Hinweis:

Bei einer sehr hohen Erbschaftssteuerschuld infolge einer Immobilienvererbung, kann diese in Raten dem Finanzamt bezahlt werden, sofern durch die Steuerschuld ein Verkauf der Immobilie erforderlich würde. Unter diesen Voraussetzungen Fall fallen weder Zinsen noch Säumniszuschläge an.

Wenn Sie eine Immobilie erben, gibt es einige Dinge zu beachten. Informationen über das Erben einer Wohnung beispielsweise haben wir für Sie an anderer Stelle zusammengefasst.

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