Ihr diskreter Tipp – Ihre Geldprämie! 

Möchten Sie sich oder Ihrem Verein eine attraktive Geldprämie sichern?

Mit dem GÄU Immobilien Tippgeber-Programm können sowohl Vereine als auch Privatpersonen diskret von unseren erfolgreichen Immobilienvermittlungen profitieren!

Für Vereine – die Vereinskasse füllen!

Ihr Verein kennt jemanden Externes, der seine Immobilie verkaufen möchte?
Oder ein Vereinsmitglied möchte eine Immobilie verkaufen und dem Verein parallel etwas Gutes tun, während trotzdem der höchstmögliche Verkaufspreis erzielt wird?
Setzen Sie sich ein Denkmal im Verein, in dem Sie die Spende an den Verein ermöglichen.

Leiten Sie uns diesen Tipp weiter!
✔ Bei erfolgreicher Vermittlung spendet GÄU Immobilien 10 % der Maklerprovision an Ihren Verein.
✔ Einfach, unverbindlich und ohne Mehraufwand.
✔ Mit Profis arbeiten. Als Qualitätsmaklerunternehmen lassen wir uns von Extern zertifizieren, u.a. als Sachverständige (Dekra Sachverständiger Immobilienbewertung D1) Immobilienmakler.

Für Privatpersonen – zusätzliches Einkommen sichern!

Auch Sie können mit einem Tipp eine attraktive Geldprämie verdienen!
✔Wenn Sie in Ihrem Bekanntenkreis jemanden kennen, der eine Immobilie verkaufen möchte, geben Sie uns Bescheid. Es ist hierbei nicht zwingend notwendig, dass der Eigentümer darüber informiert wird, dass Sie für den Tipp belohnt werden.
✔ Bei erfolgreicher Vermittlung erhalten Sie 10 % der Maklerprovision – einfach und unkompliziert!

So funktioniert das Tippgeber-Modell:

  • Die Höhe der Provision basiert auf dem Verkaufspreis der Immobilie. Grober Richtwert: in der Regel beträgt unsere Gesamtnettoprovision für Wohnungen/Häuser 6% (Käufer und Verkäufer je 3%) und bei Mehrfamilienhäusern 4%.
  • 10 % dieser Provision werden an den Tippgeber ausgezahlt. In unserer Historie ist keine Verkaufskonstellation bekannt, bei der nicht mindestens ein Tausend EUR Tippgeber-Geldprämie ausbezahlt wurden.

Teilnahmevoraussetzungen:

  • Mindestalter 18 Jahre – keine Vorkenntnisse im Immobilienbereich erforderlich.
    ✔ Der Tipp muss vor dem ersten Kontakt zwischen GÄU Immobilien und dem Eigentümer erfolgen.
    ✔ Die Immobilie darf noch nicht von anderen Maklern zum Verkauf angeboten worden sein.
    ✔ Der Eigentümer muss gegenüber dem Tippgeber und GÄU Immobilien schriftlich bestätigen, dass er mit der Weitergabe seiner Daten an GÄU Immobilien einverstanden ist.
    ✔ Der potenzielle Verkäufer wurde nicht aggressiv oder belästigend angesprochen, denn auch wir möchten uns nur diskret an Verkäufer wenden, die sich aus freien Stücken für uns entscheiden, weil sie überzeugt sind, die richtige Wahl getroffen zu haben.
    ✔ Die Vermarktung darf nicht durch unlautere Methoden (z. B. unaufgeforderte Anrufe) erfolgen.
    ✔ Der Immobilieneigentümer erteilt GÄU Immobilien einen qualifizierten Makleralleinauftrag zur Vermarktung der Immobilie. Dies bedeutet, dass jeder Kaufinteressent an GÄU Immobilien verwiesen wird.

 

📞 Jetzt Tipp abgeben!
Kontaktieren Sie uns per Telefon oder WhatsApp: +49 1579 23 55 982
📧 Oder per E-Mail: info@gaeu-immobilien.de

 

 

Wichtige Informationen zur Tippgeber-Geldprämie

Rechtliche Grundlagen

Früher waren Tippgeber-Geldprämien für Privatpersonen begrenzt, doch der Bundesgerichtshof hat diese Beschränkung aufgehoben (Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 145/03). Privatpersonen können sich frei am Markt beteiligen und wirtschaftlich handeln.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Geldprämie wird ausgezahlt, sobald die Immobilie erfolgreich über GÄU Immobilien vermittelt wurde. Das bedeutet:
✔ Der notarielle Kaufvertrag ist unterschrieben.
✔ Die Maklerprovision wurde von Käufer und/oder Verkäufer an GÄU Immobilien gezahlt.

Darf ich Immobilien aus meinem Familien- oder Freundeskreis empfehlen?

Ja, allerdings gibt es keine Geldprämie für Ihre eigene Immobilie oder die Ihres/Ihrer Lebenspartner/-in.

Steuerliche Hinweise zur Tippgeber-Geldprämie

💡 Wichtiger Hinweis: GÄU Immobilien kann keine steuerliche Beratung anbieten – bitte wenden Sie sich bei Fragen an einen Steuerberater.

  • Privatpersonen: Bis zu 256 € jährlich steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG).
  • Keine Umsatzsteuer, sofern der Tippgeber nicht regelmäßig und gewerblich handelt (§ 1 Abs. 1 UStG).
  • Privatpersonen benötigen lediglich eine einfache Quittung, da keine Rechnungslegungspflicht besteht (§§ 14, 14a UStG).
  • Die Quittung sollte den Zahlungsgrund sowie Name und Anschrift des Empfängers enthalten.

📌 Sichern Sie sich Ihre Geldprämie – jetzt Tipp abgeben!

 

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