Die Bundesrepublik erlässt als Bund zentral das für alle Städte bzw. Gemeinden verbindlich bei der Gestaltung und Bebauung der Städte anzuwendende Bauplanungsrecht.

Grundlage sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) samt Baulandmodernisierungsgesetz und die Wertermittlungsverordnung (WertV).

Im Rahmen des Städtebaus erstellen die Gemeinden Flächennutzungspläne als Bauleitpläne, die die ganze Gemeinde betreffen. Sie haben noch keinen hundertprozentig verbindlichen Charakter.

Im Anschluss werden einzelne Bereiche der Gemeinde dann mit verbindlichen konkreten Bebauungsplänen (B-Plänen) ausgestattet.

Beides, Flächennutzungs- und Bebauungspläne gemeinsam, stellen die Bauleitplanung („WAS gebaut werden soll“) dar.

Im Gegensatz zu diesem bundesrechtlich geregelten Bauplanungsrecht stellt das sogenannte Bauordnungsrecht („WIE gebaut werden soll“) föderales Landesrecht dar.

Hierzu haben die Bundesländer eigene Rechtsquellen wie bspw. die Landesbauordnung (LBO).