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Es ist kein Geheimnis, dass man nicht immer jung bleibt. Nach und nach drängen sich im Verlauf der Zeit daher Eigentümern von Immobilien Fragen rund um das Thema Erbe und eigene Absicherung in Bezug auf das Wohnen auf.
Aber auch unabhängig vom eigenen Alter ist es gut, seine Rechte und Pflichten rund um das Thema Nießbrauch zu kennen. Steuerliche Interessen können dabei unter anderem eine Rolle spielen, aber auch ein Teilverkauf von Immobilien, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, kann beispielsweise für Rentner ein Thema werden.
Der folgende Artikel befasst sich mit dem Thema Nießbrauchrecht, vorrangig in Bezug auf Immobilien. Zusammenhänge rund um angrenzende Themen wie das Nutzungsrecht, zeitlich begrenzte und lebenslange Nutzung, den Wert der Immobilie und den Kapitalwert des Nießbrauchs werden geordnet und verständlich erklärt. Nicht nur Immobilienbesitzer sollten sich mit diesem Thema befassen, wie im Nachfolgenden deutlich wird.
Definition
Was versteht man also unter Nießbrauchrecht?
Die Begrifflichkeit „Nießbrauch“ kann wörtlich mit „Fruchtgenuss“ übersetzt werden und geht auf das lateinische usus fructus zurück. Dieser Rechtsbegriff bedeutet, dass ein Mensch Anteil an Fremdgut bekommt und aus diesem einen Profit erhält, ohne dass er Eigentümer des Gutes ist. Umgangssprachlich würde man solch eine Person als „Nutznießer“ bezeichnen.
Es bleibt also eine andere Person Eigentümer der Sache, an der das Nießbrauchrecht ausgeübt wird. Der Eigentümer hat dabei drei grundlegende Rechte an der Sache:
- Recht auf Verfügung
- Recht auf Fruchtziehung
- Recht auf Nutzung
Durch das Übertragen des Nießbrauchrechts an einen anderen Menschen erhält dieser sowohl das Recht auf Nutzung als auch das Recht auf Fruchtziehung. Dem Eigentümer bleibt das Recht auf Verfügung. Das Eigentum wird also vom Nießbrauchrecht nicht berührt, da keine Eigentumsübertragung stattfindet.
In Kürze: Nießbrauchrecht geht weit über das allgemeine Wohnrecht hinaus und ist ein bereits seit Jahrhunderten bestehendes Recht. Trotz eines Teilverkaufs oder der vorzeitigen Weitergabe Ihrer Immobilie an Ihre Erben können Sie diese weiterhin bewohnen und weitestgehend nach Ihren Wünschen nutzen. Ob dieses Recht befristet genutzt wird oder lebenslang gilt, müssen Sie entsprechend vereinbaren, denn es bestehen beide Möglichkeiten.
Genauer: Das Nutzungsrecht an einer Sache (beispielsweise an einer Wohnung oder einem Haus) wird als Nießbrauchrecht bezeichnet. Das kann beim Erbe von Bedeutung sein, wenn bereits zu Lebzeiten des Besitzers das Objekt an Angehörige gegeben wird. Aber auch bezüglich nicht verwandter Personen kann der Nießbrauch eine Rolle spielen: So können Sie beispielsweise in Ihrer Immobilie wohnen bleiben, obwohl Sie diese verkaufen.
Auch gut zu wissen: Das Objekt wechselt zwar den Besitzer, wenn der Nießbrauch einen Grundbucheintrag bekommt, aber ganz grob betrachtet bleibt alles wie gewohnt. Wie das? Das Nutzungsrecht des Vorbesitzers wird beim Übertrag mit eingetragen. Ob befristet oder lebenslang, kann dabei gewählt werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1030 ff. finden sich die Regelungen zum Nießbrauchrecht. Es werden im BGB zwei Arten von Nießbrauch unterschieden: Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch. Diese werden im Folgenden jeweils näher beschrieben und die jeweiligen Rechte und Pflichten beleuchtet.
Vorbehaltsnießbrauch
Die Immobilie erhält hierbei einen neuen Eigentümer und der alte Eigentümer erhält den Nießbrauch an der Wohnung oder am Haus.
Empfohlen wird ein Übergabeprotokoll. Wohnungsverkauf ohne Übergabeprotokoll wird hingegen nicht empfohlen, egal, ob an Familienangehörige oder nicht verwandte Personen.
Für wen ist diese Nießbrauchart des Vorbehaltsnießbrauch geeignet? Sie wollen lebenslang ihr Wohnrecht behalten oder Kapital bekommen und Ihre Tochter oder Ihr Sohn wird Eigentümer der Immobilie. Auch wenn Sie selbst nicht in dem Haus oder der Wohnung wohnen, können Sie den Nießbrauch nutzen, indem Sie Ihr Recht auf Mieteinnahmen behalten. Im Grundbuch wird der Vorbehaltsnießbrauch der Immobilie eingetragen.
Zuwendungsnießbrauch
Es gibt auch einen umgekehrten Weg: Der zivilrechtliche Eigentümer bleibt gleich, aber er gibt das Wohnrecht oder das Recht auf Mieteinnahmen ab. Sie als Eigentümer können also eine Person in der Immobilie wohnen oder das Haus oder die Wohnung vermieten lassen.
Was bringt das für Sie und den Beschenkten? Steuerliche Vorteile, da die Mieteinnahmen nicht versteuert werden und gleichzeitig die Instandhaltungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dieser Vorteil gilt jedoch nur, wenn der Beschenkte selbst einzieht, denn bei einer Vermietung muss der Beschenkte weiterhin Steuern auf die so erzielten Einnahmen zahlen.
Aber: Ein Steuerberater kann durch die hier geteilten Informationen nicht ersetzt werden. Es handelt sich hierbei um keine Steuerberatung. Haben Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall, empfehlen wir Ihnen daher, mit einem Steuerberater zu sprechen.
Nießbrauchrecht vs. Wohnrecht: Diese Unterschiede müssen Sie kennen
Das Wohnrecht spielt beim Nießbrauchrecht eine Rolle. Aber auch individuelle Regelungen wie das Vermietungsrecht können hineinspielen und entsprechend ins Grundbuch eingetragen werden. Um das Nießbrauchrecht nutzen zu können, dürfen Sie Ihre Immobilie nicht verkaufen.
Besteht hingegen ausschließlich ein Wohnrecht, bedeutet dies zwar, dass Sie die Immobilie bis zu Ihrem Ableben nutzen dürfen, aber der Eigentümer sind Sie in diesem Fall nicht mehr.
Kurzum: Über das Wohnrecht hinaus erhalten Sie beim Nießbrauchsrecht weitere Rechte zur Nutzung.
Wichtig ist bezüglich des Nießbrauchs der wirtschaftliche Besitz: Können Sie selbst in der Wohnung nicht mehr wohnen, weil Sie beispielsweise in ein Pflegeheim gezogen sind, können Sie weiterhin den Vorteil der Mieteinnahmen nutzen.
Wählen Sie den Weg, nicht mehr Eigentümer zu sein, dann haben Sie zum Verkauf des Objektes nicht mehr das Recht. Ein weiteres Recht, das verfällt, ist Ihr Recht, die Immobilie zu vererben. Nießbrauch kann also nicht vererbt werden. Weiterhin wird in Deutschland das Nießbrauchrecht im Grundbuch vermerkt.
So nutzen Sie das Nießbrauchrecht zu Ihrem Vorteil
Halten wir fest: Nießbrauchrecht ermöglicht es, das Eigentum an der Immobilie zu übertragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass bestimmte Personen bis zum Ableben in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben oder einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können, um ihren Unterhalt sicherzustellen. Was sind nun aber genau die Rechte und Pflichten im Einzelnen?
Vererbung zu Lebzeiten
Sie wollen Erbschaftssteuer sparen? Dann könnte das Nießbrauchrecht für Sie von Vorteil sein. Zum Beispiel können Sie die entsprechenden Freibeträge bei der Schenkung nutzen. Gleichzeitig entgehen Sie dem Risiko, nicht mehr über das Haus oder die Wohnung zu verfügen. Theoretisch betrachtet könnte nach einer Schenkung nämlich der Neueigentümer den Alteigentümer aus dem Wohnobjekt verbannen oder die entsprechenden Mieteinnahmen ausschließlich selbst nutzen – auch gegen getroffene andere Vereinbarungen.
Aber: Ein Nießbrauchrecht senkt den Wert des Hauses oder der Wohnung erheblich. Dies wiederum kann das Erbe maßgeblich beeinflussen. Um dies im Einzelfall zu beleuchten, sollten Sie ein persönliches Gespräch mit einem Experten vereinbaren, bevor Sie die Vererbung zu Lebzeiten unter Berücksichtigung des Nießbrauchrechts in die Wege leiten.
Wirtschaftliche Nutzung einer Immobilie ohne Verkauf
Auch unabhängig vom Thema Erbschaft kann das Nießbrauchrecht von Vorteil sein. Ein Beispiel dafür ist der Fall, dass dem Lebenspartner der wirtschaftliche Nutzen an einer Immobilie übertragen werden soll, ohne diese an ihn zu verkaufen. Warum das?
Bei einem Verkauf werden Kosten wie die Grunderwerbssteuer fällig. Das wiederum senkt den wirtschaftlichen Nutzen der Transaktion stark. Im Familienkreis gibt es diesbezüglich eine Reihe von Ausnahmen, die Sie am besten in einem persönlichen Gespräch mit einem Steuerberater abklären – bezogen auf Ihren individuellen Fall.
Allgemein ist die Inanspruchnahme des Nießbrauchrecht durch die notwendige notarielle Beglaubigung zwar mit Kosten verbunden, aber diese sind sehr gering im Vergleich zu einem Verkauf.
Nachteile für den Immobilieneigentümer
Durch das eingetragene Nießbrauchrecht wird eine Wohnung oder ein Haus belastet. Stark verringert ist beispielsweise der Verkehrswert. Außerdem ist der mögliche Käuferkreis kleiner, falls das Objekt verkauft werden soll.
Außerdem ermöglicht höchstwahrscheinlich keine Bank eine Beleihung einer Wohnung oder eines Hauses mit bestehendem Nießbrauchrecht. Auch kleine Finanzierungen (beispielsweise für Renovierungen) werden viel schwerer möglich und gegebenenfalls teurer.
Nießbrauchrechte gelten zudem in den meisten Fällen auf Lebenszeit und dürfen nicht einseitig vom Eigentümer aufgelöst werden. Eine Entscheidung für ein Nießbrauchrecht sollte daher wohlüberlegt sein und die entsprechenden Rechte und Pflichten sollten gegeneinander abgewogen werden. Es wäre nicht das erste Mal, dass sich unvorhersehbar Beziehungen, Lebensverhältnisse und andere Aspekte ändern. Das kann in der besten Familie vorkommen. Nießbrauchrechte bleiben ungeachtet dessen jedoch bestehen.
Nützlich sind Nießbrauchrechte vor allem, um andere Personen am Nutzen, die Objekte mit sich bringen, teilhaben zu lassen. Sie sollten jedoch im Hinterkopf haben, dass es für diesen Zweck auch andere Mittel und Wege gibt. Alternativen sollten daher sorgfältig gegeneinander abgewogen und geprüft werden.
Wie kann nach BGB der Nießbrauch bestellt werden?
Unterschiedliche Formalitäten stehen mit der Bestellung eines Nießbrauchrechts in Zusammenhang. Im BGB werden diese jedoch nicht zusammengefasst im Abschnitt zum Nießbrauch aufgeführt, sondern hängen vom Gegenstand ab, der mit einem Nießbrauch belastet wird. Die jeweiligen Abschnitte im BGB kommen dann diesbezüglich zum Tragen. Im Folgenden gibt es einen kurzen Überblick:
bewegliche Sachen (Mobiliar, Fahrzeuge etc.): Nach § 1032 BGB genügt bei dieser Nießbrauchart eine formlose Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher sowie die sich anschließende Übergabe der jeweiligen Sache.
unbewegliche Sachen (Liegenschaften, Immobilien, Grundstücke etc.): Nach § 873 ist diesbezüglich eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher vonnöten und ein anschließender Eintrag des Nießbrauchs im Grundbuch. Vor dem jeweiligen Nießbrauch-Eintrag im Grundbuch kann eine Einigung ausschließlich dann rechtswirksam werden, wenn sie in Schriftform notariell beurkundet wurde.
übertragbare Rechte: Das jeweils betroffene Recht ist diesbezüglich bedeutsam.
Inhaber- oder Orderpapier: Nach § 1081 Absatz 1 BGB erhält der Nießbraucher durch die Übertragung des Nießbrauchs den Anspruch auf Mitbesitz (aber nicht Alleinbesitz) neben dem Eigentümer. Eine Übergabe ist dabei nicht notwendig, da nach § 1081 Absatz 2 BGB die Einräumung des Mitbesitzes ausreichend ist.
Vermögen (Unternehmen, Nachlass etc.): Für jeden Gegenstand muss der Nießbrauch einzeln erklärt werden. Die Form richtet sich dabei nach dem jeweiligen Gegenstand.
Zu beachten: Ein Nießbrauch kann sich auch auf die steuerliche Betrachtung von Besteller und Berechtigtem auswirken. Auch hierbei sind mögliche Alternativen gründlich abzuwägen. Einen Nießbraucherlass hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben. Darin bestimmt das BMF die steuerliche Behandlung des Nutzungsrechts und die Bedeutung der Vervielfältiger, welche Einfluss auf die Steuerbelastung haben. Unter anderem im § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) befinden sich die Vervielfältiger für den Nießbrauch.
Beendigung des Nießbrauchrechts
Allgemein lässt dich das Recht auf Nießbrauch auch wieder aufheben. Dafür kann eine eingegrenzte Dauer des Nießbrauchrechts im Nießbrauchvertrag festgelegt werden. Darüber hinaus kann bei unsachgemäßer Verwendung die Aufhebung des Nießbrauchrechts über eine Abmahnung erfolgen.
Davon ungeachtet können sich Nießbraucher und Eigentümer auch einvernehmlich über ein Ende des Nießbrauchrechts einigen. Wird, egal aus welchem Grund, das Nießbrauchrecht beendet, besteht nach § 1055 BGB die Verpflichtung des Nießbrauchberechtigten gegenüber dem Eigentümer, die betreffende Sache zurückzugeben. So darf beispielsweise der Nießbraucher ein ihm übertragenes Recht nach der Aufhebung nicht mehr ausüben. Im Grundbuch wird die entsprechende Änderung vermerkt.
Des Weiteren gibt es insbesondere bezüglich des Erbrechtes Aspekte, die bedeutsam in Bezug auf das Nutzungsrecht sind. Ein Überblick dazu folgt.
Was geschieht bei Versterben des Nießbrauchers?
Bedeutsam ist im Erbrecht § 1061 BGB bezüglich des Nießbrauchs. Geregelt ist darin, dass mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten das Nießbrauchrecht automatisch endet.
Ist der Nießbraucher eine rechtsfähige Personengesellschaft, so endet das Nießbrauchrecht mit deren Auflösen automatisch.
Auf den Punkt heißt das: Das Nießbrauchrecht ist ein höchstpersönliches Recht und weder vererbbar noch auf anderem Wege übertragbar.
Was geschieht bei Versterben der Teileigentümer?
Das Nutzungsrecht zu übertragen, ist also nicht möglich. Doch was passiert, wenn der Eigentümer, der den Nießbrauch eines Gegenstandes einem anderen Menschen ermöglicht hat, das Zeitliche segnet? Verliert damit der Nießbraucher sein Recht oder ist es an den Erben, weiterhin das Nutzungsrecht zu akzeptieren?
Das kommt auf die genaue Vereinbarung des Nießbrauchs an:
Hat der Besitzer ein lebenslanges Nießbrauchrecht? Wenn ja, dann gilt dies nach dem Ableben des Eigentümers weiter für die Dauer des Lebens des Nießbrauchers.
Wurde keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen? Dann wird vom lebenslangen Recht auf Nutzung ausgegangen. Auch in diesem Fall stellt der Tod des Berechtigten das Ende dar.
Wurde zwischen dem Verstorbenen und dem Berechtigten eine Vereinbarung getroffen, die das Ende des Nießbrauchs mit dem Versterben des Eigentümers zum Inhalt hat? Dann ist die Rechtswirksamkeit des Vereinbarten genauso wie auch der Grundbucheintrag entsprechend zu prüfen.
Mit einem Ende des Nießbrauchs bei Eintritt des Erbfalls können die Erben also nicht automatisch rechnen. Vom Tod des Eigentümers unabhängig bleibt also das Nießbrauchrecht bestehen, falls keine andere Vereinbarung vorliegt.
Sogar im Testament kann der Nießbrauch festgelegt werden: In einer letztwilligen Verfügung kann ein Erblasser einem Berechtigten ein Nutzungsrecht (beispielsweise bezüglich einer Immobilie) vermachen.
Welche Pflichten entstehen durch ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie?
Laut § 873 BGB muss ein Nießbrauchrecht notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden. In Abteilung II im Grundbuch wird dieser Eintrag vorgenommen, da in dieser Abteilung Belastungen und Beschränkungen festgehalten werden.
Weiterhin ist Grunderwerbssteuer zu bezahlen, wenn weder ein Ehepartner noch die Kinder das Nießbrauchrecht erhalten. Der Nießbrauch kann zeitlich begrenzt werden oder das Nießbrauchrecht kann gelöscht werden, wenn der Nießbraucher sein Recht aufgibt. Die entsprechende Löschungsbewilligung erfordert eine Beglaubigung durch einen Notar. Dann wird der Eintrag im Grundbuch gelöscht und der Nießbraucher muss Wohnung oder Haus wieder an den Eigentümer übergeben. Für den Fall der Aufgabe des Nießbrauchs kann eine Entschädigung vereinbart werden.
Ist ein Nießbrauchrecht übertragbar?
Der Nießbrauch ist zwar nicht vererbbar und mit der Vorlage der Sterbeurkunde wird der Eintrag im Grundbuch gelöscht. Nach § 1059 BGB besteht für Sie allerdings die Möglichkeit, das Ausüben des Nießbrauchrechts an eine dritte Person zu übertragen.
Außerdem wissenswert: Ein Verzicht auf einen Nießbrauch kann Schenkungssteuer verursachen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert aus dem Nießbrauchrecht. Für nähere Informationen zu Ihrem individuellen Fall sollten Sie einen entsprechenden Experten kontaktieren.
Wertermittlung beim Nießbrauchrecht
Steht der Nießbraucheintrag Ihrer Immobilie im Raum? Dann muss der Wert entsprechend des Nießbrauchrechts ermittelt werden. Potenzielle Mieteinnahmen spielen dabei eine Rolle, aber darüber hinaus unter anderem auch das Alter. Mit den entsprechenden Variablen wird ermittelt, wie viele Jahre der Nießbrauch eine Immobilie belasten wird. Warum das?
Wird der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen, dann wird der Wert von Haus oder Wohnung mit den Wert des Nießbrauchs gegengerechnet. Von Relevanz ist der Wert eines Nießbrauchs für die Ermittlung des angemessenen Verkaufspreises eines Objektes. Außerdem ist dieser Wert eines Nießbrauchs von Bedeutung, falls eine Ablösesumme für die Löschung des Nießbrauchs festgelegt wurde. Das sind die nötigen Schritte:
1.) Ermittlung des Jahreswertes des Nießbrauchs: Zuerst ermitteln Sie den Jahresertrag nach Werbungskostenabzug. Bei Eigennutzung der Immobilie durch Sie setzen Sie die Mietkosten für ein vergleichbares Wohnobjekt zugrunde und multiplizieren den Monatswert mit 12, um den Jahreswert zu ermitteln. Wird das Objekt hingegen vermietet, legen sie die jährliche Miete als Jahreswert des Nießbrauchs zugrunde. Zu beachten gilt bei dieser Rechnung jedoch die in § 16 Bewertungsgesetz (BewG) festgelegte Deckelung. Danach darf der Jahreswert den Verkehrswert des Objektes geteilt durch 18,6 nicht übersteigen.
2.) Vervielfältiger des Nießbrauchs: Des Weiteren spielt es eine Rolle, ob der Nießbrauch lebenslang oder zeitlich eingegrenzt gewährt wird. Geht es um ein lebenslanges Nießbrauchrecht, dann steht der Vervielfältiger in § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG. Hingegen kommt bei einem zeitlich begrenzten Nießbrauchrecht der Vervielfältiger in § 13 BewG zum Tragen. Um daraus den Kapitalwert des Nießbrauchs zu ermitteln, multiplizieren Sie einfach den Jahreswert (1.) mit dem entsprechenden Vervielfältiger.
Wer trägt die Kosten bei einem Nießbrauch?
Muss der Eigentümer bei einem Nießbrauch einer Immobilie automatisch alle Nebenkosten zahlen? Nein, denn wer das Nießbrauchrecht hat, trägt die Kosten für:
- Versicherungen
- Grundsteuer
- normale Verschleißreparaturen
- kommunale Abgaben
- den Schornsteinfeger.
Hingegen kommt der Eigentümer für außerordentliche Lasten (wie beispielsweise Erschließungsbeiträge) oder Instandhaltungsmaßnahmen auf. Sondervereinbarungen können diesbezüglich jedoch ebenso getroffen werden. Wird ein Nießbraucher hingegen zum Vermieter, dann wird er rechtlich betrachtet zum Eigentümer. Außerdem müssen die Mieteinkünfte versteuert werden.
FAQ
Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Nießbrauch werden im Folgenden noch einmal beantwortet.
Was bedeutet Nießbrauchrecht?
Sie sind Eigentümer einer Immobilie? Nach der vorzeitigen Weitergabe an die Erben oder nach einem Teilverkauf können sie in dieser Immobile weiterhin wohnen und nach Ihrem Ermessen nutzen. Das Nießbrauchrecht ist bereits Jahrhunderte alt und geht über das allgemeine Wohnrecht weit hinaus.
Was ist Nießbrauch einfach erklärt?
Es handelt sich beim Nießbrauch um ein eigentumsähnliches Recht. Der Berechtigte kann damit beispielsweise eine Immobilie oder Sache ähnlich wie ein Eigentümer nutzen, ohne jedoch der tatsächliche Eigentümer an der Immobilie oder der Sache zu sein. Insbesondere hat er die Rechte, die Immobilie oder die Sache zu vermieten, zu verpachten oder sie selbst zu nutzen.
Wer ist bei Nießbrauch der Eigentümer?
Bei einem Nießbrauch behält der Eigentümer der Sache oder der Immobilie die Verfügungsgewalt. Hingegen wird der Nießbrauchberechtigte zum sogenannten „wirtschaftlichen Eigentümer“. Er darf den fremden Gegenstand nutzen und die Früchte ernten.
Für wen lohnt sich Nießbrauch?
Ein Nießbrauch empfiehlt sich meist, wenn der Nutzer eine Wohnimmobilie vermieten will. Hat der Schenkende ausschließlich ein Wohnrecht, darf er keine Vermietung in die Wege leiten, da das Wohnrecht ausschließlich für ihn gilt.
Fazit
Ein Nießbrauch ist mit Rechten und Pflichten verbunden und sollte wohlüberlegt sein.
Hier noch einmal das Wichtigste rund um das Thema Nießbrauch im Überblick: Der Nießbrauch ist ein Recht, das einem Menschen erlaubt, eine Immobilie oder andere Objekte zu benutzen, ohne, dass er der Eigentümer davon ist. Dieses Recht ist zwar nützlich, um Regelungen rund um den Besitz einer Immobilie zu treffen, aber es gibt auch einige Nachteile. Zunächst zu den Vorteilen und Rechten:
Vorteile: Einer der hauptsächlichen Vorteile des Nießbrauchs ist, dass der Inhaber des Rechts die Immobilie nutzen kann, ohne dass er das Eigentum erwerben muss. Die kann von Vorteil sein für Menschen, die eine Immobilie nicht kaufen können oder diese nicht erst langfristig finanzieren wollen. Auch die bereits beschriebenen Steuervorteile sind durchaus verlockend. Der Eigentümer der Immobilie trägt die Steuerlast.
Aber wie bereits im Artikel aufgeführt, sind auch die Nachteile und Pflichten nicht zu vernachlässigen.
Nachteile: Ein Nachteil des Nießbrauchs ist, dass der Nießbraucher keine Änderungen an der Immobilie vornehmen kann, da er nicht der Eigentümer ist. Also ist er auch zu Verbesserungen und Modernisierungen nicht in der Lage. Auch ist der Inhaber des Nießbrauchrechts nicht in der Lage, die Immobilie zu verkaufen oder sie zu vermieten. So hat er keine Möglichkeit, die Immobilie oder andere Objekte bei einer Änderung seiner finanziellen Möglichkeiten zu veräußern.
Um zu entscheiden, ob ein Nießbrauch eine gute Option für Sie ist, müssen Sie Ihre persönliche und vor allem Ihre finanzielle Situation genau prüfen und auch mögliche Änderungen der Beziehungen zu Familienmitgliedern oder nicht-familiären Personen im Blick behalten.
Nicht nur die finanziellen Vorteile eines Nießbrauchs sollten daher betrachtet werden, sondern auch mögliche entstehende Kosten durch den Abschluss eines Nießbrauchs. Um Ihren individuellen Fall diesbezüglich zu beleuchten, sollten daher Fachkräfte mit dem Fall betraut werden, um für Sie die am besten passende Lösung zu finden – eine kurzfristig stimmige und auch im Laufe der Jahre genauso passende Entscheidung.