Eine Bürgschaft kommt dadurch zustande, dass ein Bürge für eine Verbindlichkeit (bspw. ein Immobiliendarlehen) zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner bürgt.

Erlischt diese Verbindlichkeit, ist der Bürge aus seiner Pflicht entlassen. Der Gläubiger hatte vorher mit dem Bürgen (ohne den Schuldner) einen Bürgschaftsvertrag geschlossen, der regelt, dass für den Fall,

dass der Schuldner unter Zahlungsunfähigkeit leidet, der Bürge verpflichtet ist, für die Schuld einzustehen. Banken bewerten Bürgschaften intern mit null Euro, sprich: Bürgschaften stellen bei Finanzierungen keinen Ersatz für Eigenkapital dar.

In der Praxis fordern Darlehensgeber wie bspw. Banken vom Bürgen, dass dieser für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners direkt bürgt und nicht erst eine Zwangsversteigerung fordert.