Die Rauchmelderpflicht gilt in Baden-Württemberg seit Juli 2013 für alle wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien. Die Landesbauordnung regelt, dass Flure, Kinderzimmer und alle Räume, in denen geschlafen wird oder werden kann, mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten sind. Medizinischer Hintergrund ist, dass im Schlaf unser Geruchssinn ausgeschaltet ist, so dass in der Schlafphase prinzipiell keine körpereigene Brandfrüherkennung erfolgen kann.
Somit ist es selbstverständlich, dass akustisch warnende Rauchmelder nachgerüstet werden müssen.
Wichtig ist, dass die Rauchmelder nicht nur angebracht, sondern betriebsbereit sein müssen, was eine regelmäßige Wartung verpflichtend macht. Für diese ist der Eigentümer verantwortlich. Das Verlagern der Wartungspflicht auf Mieter ist nicht empfehlenswert, da im Falle eines Brandes die Haftung auf den Eigentümer partiell zurückverlagert werden kann. Jedoch können die Wartungsgebühren für die Geräte auf den Mieter umgelegt werden.
Obwohl die Ausstattung von Treppenhäusern mit Rauchmeldern nicht verpflichtend ist, sollten diese aus Brandverhütungsgründen auch hier vorsorglich montiert werden, schließlich kann der Weg einer möglichen Rauchausbreitung durchaus auch über gemeinsam genutzte Areale wie bspw. Speicher, Kellerbereiche und Treppenhäuser verlaufen.
Bei Rauchmeldern sollte niemals gespart werden, denn Sie dienen dem Zweck, Leben zu retten und somit das Kostbarste schützen, was wir haben.







