Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die deutsche gesetzliche Erbfolge. Seit dem Jahr 2015 greift die neue EU-Erbrechtsverordnung, die wiederum besagt, dass das Erbrecht desjenigen EU-Landes zum Einsatz kommt, in dem der verstorbene Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Maßgeblich ist also nicht die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Dies ist gerade bei uns in Strohgäu und Heckengäu, den Gegenden zwischen Stuttgart und Pforzheim relevant. Mit unseren vielen in Handwerk, Dienstleistung und Industrie langjährig tätigen Bürgern aus dem EU-Ausland, die ihre meist südeuropäischen Heimatländern vor Jahrzehnten verließen. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt zu uns verlagert und Vermögen daraufhin hier erarbeitet. Der zu vererbende Immobilienbesitz wurde meist in Deutschland aufgebaut, weswege deutsches Erbrecht angewandt wird. Es ist jedoch möglich, zu Lebzeiten aktiv zu werden und sich für das Erbrecht desjenigen EU-Landes anwenden zu lassen, über dessen Staatsangehörigkeit man verfügt.