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In Deutschland sind die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer die beiden Haupt-Unternehmenssteuern. Die Steuersätze sind an internationalen Standortwettbewerbskriterien orientiert, sprich in großen Industrienationen vergleichbar hoch.
Streng genommen stellt auch die Lohnsteuer eine Unternehmenssteuer dar, da ein Unternehmen diese ja erst einmal erwirtschaften muss, um Löhne ausbezahlen zu können.
Meist wird jedoch lediglich die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer als Unternehmenssteuer bezeichnet.
Den ersten Teil der Unternehmenssteuer stellt die bundesweit bezüglich des Steuersatzes einheitliche, an den Bund abzuführende, Körperschaftsteuer dar. Stand Januar 2023 beträgt sie 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag.
Den zweiten Teil stellt die Gewerbesteuer dar. Die Gemeinden selbst erheben diese Steuer und dürfen unterschiedliche Hebesätze anwenden, so dass die Gewerbesteuersätze nicht überall gleich hoch sind.
Gewerbesteuerpflichtige Unternehmer sind Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG).
Kapitalgesellschaften müssen jedoch bilanzieren und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
Einzelunternehmern sowie Personengesellschaften (GbR, OHG) wird ein bestimmter Gewerbesteuerfreibetrag gewährt. Sie bezahlen Gewerbesteuer und die beteiligten Personen versteuern den Gewinn anteilig mit ihrer Einkommensteuer.
Einzelunternehmer (z.B. ein Fahrzeughändler ohne GmbH) gelten per se als gewerblich tätig.
Diese müssen erst dann bilanzieren, sobald ihr Umsatz 600.000 EUR oder ihr Gewinn 60.000 EUR überschreitet.
Achtung: manche Berufsgruppen sind zwar „einzeln“ tätig, gelten jedoch als selbstständige Freiberufler und sind somit per se als nicht-gewerblich tätig eingestuft.
Wenn diese Freiberufler also als Einzelkämpfer unterwegs sind, unterliegen sie somit der Einkommensteuer und nicht den Unternehmenssteuern.
Zu der Gruppe der Freiberufler zählen einzeln und nicht in GmbHs oder Versorgungszentren tätige Ärzte oder Einzelkämpfer-Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Ingenieure oder Journalisten sowie weitere Freiberufler.
Zur Gewinnermittlung dürfen diese Berufsgruppen die Einnahmenüberschussrechnung anwenden, müssen also nicht bilanzieren.







