Wenn ein Erbe per Testament Kenntnis davon erlangt, dass er/sie erben wird, ist es Pflicht, beim Nachlassgericht den Erbschein zu beantragen. Hierzu muss man sich dort persönlich unter Vorlage des Ausweises und des
Familienstammbuches vorstellen. Dem Nachlassgericht ist das Testament hierbei meist bekannt bzw. hat der Erbe durch schriftliche Mitteilung durch das Nachlassgericht selbst davon erfahren, dass er/sie erbt.
Der Erbschein wird jedoch nicht umgehend herausgegeben. Zuerst wird die/der Erbende aufgefordert, an Eides statt zu erklären, dass einem keine weiteren potentiell Berechtigten bekannt sind.
Ferner werden sämtliche Personen, die berechtigt sein könnten, zu erben, per Post darauf hingewiesen und haben dann eine Frist von zwei Wochen einzuhalten, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden kann. Sollten keinerlei Widersprüche erhoben werden, wird der Erbschein postalisch zugestellt.







