Natürliche Personen, also Menschen (im Gegensatz zu Firmen als juristischen Personen) werden über das Einkommensteuergesetz besteuert. Die Einkommensteuererklärung ist hier das Mittel der Angabe. Wie viel Einkommensteuer eine natürliche Person abführt, hängt vom zu versteuernden Einkommen und dem Einkommensteuertarif ab.
Im deutschen Einkommensteuergesetz werden sieben Einkunftsarten definiert.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 bis 17 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Die ersten drei genannten sind sogenannte Gewinneinkünfte, die letzten vier sind Überschusseinkünfte. Bei den Gewinneinkünften nennt man steuermindernde Ausgaben Betriebsausgaben. Bei den Überschusseinkünften nennt man sie Werbungskosten. Bei den Gewinneinkünften werden stille Reserven aufgedeckt.
Zu welcher Einkunftsart bestimmte Zuflüsse zu rechnen sind, ist für die Besteuerung entscheidend. Es gibt bspw. einen Werbungskostenpauschbetrag nur für Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit. Oder den Sparerpauschbetrag nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die oben stehende Aufzählung ist abschließend.
Nicht jede Einnahme ist also eine Einkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Eine Erbschaft unterliegt bspw. nicht der Einkommensteuer, sondern einer anderen Steuerart, der Erbschaftsteuer. Für diese wird dann auch eine separate Erbschaftsteuererklärung gemacht.
Ein Arbeitnehmer, der ansonsten über keine weitere Einkunftsart verfügt, ist nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, führt doch der Arbeitgeber bereits monatlich die Lohnsteuer ab.
Oft reichen Arbeitnehmer freiwillig dennoch eine Einkommensteuererklärung ein, da sie mit Steuer-Rückzahlungen rechnen können, die aus Freibeträgen und der Geltendmachung von Werbungskosten resultieren, die beim Abführen der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt worden waren.
Sobald man andere Einkunftsarten hat, bspw. als Eigentümer einer vermieteten Immobilie ( Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“), ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöhen das zu versteuernde Einkommen.
Die zunächst unversteuert eingenommenen Mieten sind in der Anlage V der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.







