Disclaimer: es erfolgt unsererseits keine Steuerberatung. Gerne stellen wir Ihnen jedoch den Kontakt zu Steuerberatern her, mit denen wir seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten.
In Deutschland lebende natürliche Personen (=Menschen, im Gegensatz zu Firmen, die juristische und keine natürlichen Personen sind) müssen in den meisten Fällen eine private Steuererklärung abgeben.
Wie hoch die zu entrichtende Einkommensteuer ist, bemisst sich letztlich aus zwei Komponenten, die multipliziert werden: dem zu versteuernden Einkommen und dem individuellen Steuersatz.
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben).
Der individuelle Steuersatz ist von diversen Faktoren abhängig.
Eine Einkommensteuererklärung muss dann nicht zwingend abgegeben werden, wenn die natürliche Person Einnahmen aus einer der sieben in Deutschland definierten Einkuntsarten bezieht, deren Steuer nicht sofort bei der Zahlungsannahme
an den Staat abgeführt werden. Also bspw. Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte außer dem Lohn. Bei der Einkunftart Lohn/Gehalt (=nicht-selbstständige Arbeit) wird die Lohnsteuer direkt monatlich bezahlt, die Einnahme muss nicht separat deklariert und versteuert werden.
Folglich: Arbeitnehmer, die keine Immobilie vermieten und kein Gewerbe angemeldet haben, sondern als einzige Einkunftsart ausschließlich Lohn/Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, müssen keine
private Einkommensteuererklärung abgeben und werden von den Finanzbehörden daran auch nicht erinnert. Sie dürfen diese aber abgeben, denn meist steht ihnen eine Erstattung aufgrund von Freibeträgen zu.
Sobald jedoch bspw. Einnahmen aus Kurzarbeitergeld oder aus einer vermieteten Immobilie als weitere Einkunftsart hinzukommen, ist die Abgabe einer privaten Steuererklärung Pflicht. Schließlich wird die Miete monatlich unversteuert
eingenommen und muss in Form der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) mithilfe der Einkommensteuererklärung deklariert werden.
Zurück zu den sieben Einkunftsarten.
Auf der einen Seite stehen die drei sog. Gewinneinkünfte, bspw. aus selbstständiger Arbeit eines Freiberuflers. Zu den Gewinneinkünften zählen noch zwei weitere Einkunftsarten, die wir an dieser Stelle bewusst weglassen.
Auf der anderen Seite stehen die vier sogenannten Überschusseinkünfte, bspw. Lohn/Gehalt oder Immobilien-Mieteinnahmen (Vermietung und Verpachtung) sowie zwei weitere Einkunftsarten, die wir an dieser Stelle bewusst weglassen.
Es ist wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die sieben Einkunftsarten in Deutschland in die erwähnten zwei Gruppen unterteilt werden, für die verschiedene Spielregeln bezüglich der Besteuerung ihrer stillen Reserven gelten.
Stand Januar 2023 müssen stille Reserven aus Überschusseinkünften nicht versteuert werden. Stille Reserven bedeuten vereinfacht gesagt die Differenz aus Anschaffungs- und Verkaufspreis. Stand Januar 2023 muss die Differenz im Falle von Immobilien nicht versteuert werden, wenn
der/die Verkäufer/in privat (also nicht als gewerblicher Grundstückshändler) verkauft und die Immobilie bestimmte Besitzdauern erreicht hat. Im Falle vermieteter Immobilien: mindestens zehn volle Jahre zwischen den beiden Beurkundungen (Kauf und Verkauf). Man spricht von der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Im Falle selbst bewohnter Immobilien gilt: mindestens drei Kalenderjahre, sprich: ein Kauf im Dezember 2020 und ein Verkauf im Januar 2022 ist steuerfrei. Die Differenz (stille Reserve) muss nicht versteuert werden.
Abschließend sei erwähnt, dass nicht jede Zahlung, die eine natürliche Person erhält, in eine der o.g. sieben Einkunftsarten fällt. Eine Schenkung innerhalb der Freibetragsgrenzen oder ein Lotteriegewinn sind nicht einkommensteuerpflichtig.
Kauft man davon jedoch eine Immobilie und vermietet diese, sind die Mieteinnahmen selbstverständlich zu versteuern.







