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Abschreibung oder AfA (Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass man ein Investitionsgut, bspw. eine vermietete Immobilie oder Herstellungskosten an dieser Immobilie, steuerlich mindernd einsetzen kann.

Man nimmt die Gesamtsumme und verteilt die Abschreibung auf mehrere Jahre.

Eine Sonderform der Abschreibung stellt das umgehende Absetzen des vollen Betrages in einem einzigen Jahr dar.

Hierbei zieht eine Privatperson die Kosten (bspw. für die Reparatur eines defekten Fensters) in der Steuererklärung des betreffenden Jahres direkt von den Mieteinnahmen als Ausgabe („Werbungskosten“) ab,

was die Einkunft aus Vermietung und Verpachtung, also letztlich das zu versteuernde Einkommen, mindert.

Bei größeren Reparaturen kann (je nach Zeitpunkt der Investition) bzw. muss statt des Gesamtbetrages nur eine Portion davon jährlich abgeschrieben werden, bis der Gesamtbetrag aufgebraucht ist.

Schreibt man einen Betrag auf viele Jahre verteilt immer zu gleichen Portionen ab, spricht man von linearer Abschreibung.

Schreibt man zuerst eine größere Portion des Gesamtbetrages und dann immer kleinere ab, nennt man dies degressive Abschreibung.

Auch die Anschaffung an sich (Kaufpreis plus Nebenkosten) darf im Falle der Vermietung abgeschrieben werden. Aktuell (Stand 2023) werden Immobilien in Deutschland linear über 50 Jahre, Denkmal-Immobilien

sowie Immobilien, die vor dem 31.12.1924 errichtet wurden, linear über 40 Jahre abgeschrieben.

Beachten Sie hierbei bitte, dass Mutter Natur und ihre Erde nicht abgeschrieben werden, weil sie ewig sind und nicht abgenutzt werden können.

Daher darf bei Immobilien stets lediglich der Teil des Kaufpreises abgeschrieben werden, der auf das Gebäude an sich entfällt. Und nicht der Teil, der auf den Grund und Boden fällt.