Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers, unabhängig davon, ob Immobilien, Wertgegenstände oder ein enormes Vermögen unentgeltlich unter Lebenden zugewendet werden, um eine steuerpflichtige Schenkung. Die zur Anwendung kommenden Steuersätze und Freibeträge der Schenkungssteuer sind vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem abhängig. Hierdurch ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerschuld minimieren oder sogar gänzlich vermeiden zu können.

1. Grundlagen der Schenkungssteuer

 

1.1. Der Tatbestand der Schenkung

Der gesetzliche Tatbestand der Schenkung ist erfüllt, wenn es zu einer „freigiebigen Zuwendung unter Lebenden“ kommt. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vermögenswert ohne Gegenleistung übertragen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. ErbStG). Schenkungen können materieller (z.B. finanzielle Bargeldzuwendung) oder immaterieller (z.B. Aktien) Art sein. Der Fiskus betrachtet sie als vorgezogene Erbfälle und erhebt Steuern, sollte sich die Summe nicht in den geltenden Freibeträgen bewegen.

 

1.2 Wo liegt der Unterschied zur Erbschaftssteuer?

Die Schenkungssteuer ähnelt dem Prinzip der Erbschaftsteuer, um zu verhindern, dass von einem Erbe Steuern umgangen werden. Auch Informationen für diejenigen, die ein Haus geerbt haben oder ein Grundstück vererben wollen, sind in unserem Ratgeber zu finden. Im Wesentlichen entsprechen sich Erbschafts- und Schenkungssteuer, abgesehen von ein paar Unterschieden, die nachfolgend aufgeführt werden:

  • Eltern und Großeltern unterliegen bei Schenkungen einer schlechteren Steuerklasse.
  • Bei der Erbschaftssteuer wird Ehegatten (§ 17 Abs. 1 ErbStG) und Kindern (§ 17 Abs. 2 ErbStG) zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein sog. Versorgungsfreibetrag gewährt.
  • Selbstgenutztes Wohneigentum ist sowohl für Ehepartner (§ 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG) als auch für Kinder steuerfrei, wobei dies für Kinder nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern gilt (§ 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG).

 

1.3 Bemessung der Steuerschuld

Die Höhe der Steuerschuld bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, der Steuerklasse sowie dem Wert der Schenkung.

 

1.4 Steuerschuldner der Schenkungssteuer

Der Beschenkte ist bei der Schenkungssteuer grundsätzlich Steuerschuldner und muss diese im Rahmen einer Schenkungssteuererklärung aufführen. Allerdings haften sowohl Schenker als auch Beschenkter für die Schenkungssteuer (gesamtschuldnerisch). Dies bedeutet, sofern der Beschenkte die Steuer nicht ans Finanzamt abführt, muss der Schenker hierfür aufkommen (§ 20 Abs. 1 ErbStG).

 

1.5 Schenkungssteuerfreibetrag

Bei einem Freibetrag handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber bestimmte Summe, die steuerfrei bleibt. Im Gegensatz zur Freigrenze ist der komplette Betrag steuerfrei, unabhängig davon, ob der Freibetrag ausgeschöpft wird. Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Nach dieser Frist kann der Freibetrag erneut vollständig ausgeschöpft werden.

 

1.6 Meldefrist einer Schenkung und Zahlung der Steuerschuld

Kommt es zu einer Schenkung, muss diese innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dies kann mittels eines formlosen Schreibens an das zuständige Finanzamt erfolgen, das folgende Angaben enthält:

  • Persönliche Daten von Schenker und Beschenktem
  • Schenkungsgegenstand
  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen Zuwender und Empfänger

 

Über die Schenkung erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid, der die Höhe der Schenkungssteuer erfasst, die der Beschenkte dem Fiskus schuldet.

 

Sofern die Schenkung bereits notariell oder gerichtlich erfasst worden ist, kann eine Meldung an das Finanzamt unterbleiben.

 

2. Berechnung der Schenkungssteuer

Bei der Schenkungssteuer werden die Steuerpflichtigen in drei Steuerklassen eingeteilt, abhängig vom Grad des Verwandtschaftsverhältnisses. Die Höhe der Steuerschuld ermittelt sich nach der Steuerklasse und dem gesetzlichen Freibetrag. Der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz ergibt sich ebenfalls aus der Steuerklasse des Beschenkten, die hieran anschließend aufgeführt werden:

 

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag Steuersatz
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner I 500.000 € 7 – 30 %
Kinder, Stief-/ Adoptivkinder I 400.000 € 7 – 30 %
Enkel (Eltern sind verstorben) I 400.000 € 7 – 30 %
Enkel (Eltern leben), Urenkel I 200.000 € 7 – 30 %
Bei Erbschaft: Eltern, Großeltern I 100.000 € 7 – 30 %
Geschiedener Ehegatte, Geschwister II 20.000 € 15 – 43 %
Neffe, Nichte II 20.000 € 15 – 43 %
Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder II 20.000 € 15 – 43 %
Bei Schenkung: Eltern, Großeltern II 20.000 € 15 – 43 %
Alle anderen III 20.000 € 30 – 50 %

 

Anhand dieser Daten zeigt sich eindrucksvoll die Relevanz des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem für die Höhe der Steuerschuld. Für eine Schenkung unter Ehegatten bedeutet dies, dass diese innerhalb von 10 Jahren Vermögenswerte bis zu 500.000 Euro steuerfrei verschenken können. Sind die beiden jedoch nicht verheiratet, ist bereits eine Vermögensübertragung in Höhe von mehr als 20.000 Euro steuerpflichtig.

 

Berechnung der Schenkungssteuer

Die Berechnung der Schenkungssteuer ist verhältnismäßig einfach und erfolgt in drei Schritten:

  1. Schenkungswert – persönlichem Freibetrag         =    Steuerpflichtiger Erwerb
  2. Steuerpflichtiger Erwerb x Steuersatz         =    Höhe der Schenkungssteuer
  3. Schenkungswert – Schenkungssteuer         =    Nettovermögenserwerb

 

Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Schenkung von Immobilien bemisst sich i.d.R. nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung. Ansonsten ermittelt sich die Schenkungssteuer analog zu jedem anderen Vermögenswert, wobei nur wenige Ausnahmen zu beachten sind:

  • Ehegatten und Lebenspartner können selbstgenutztes Wohneigentum steuerfrei verschenken (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
  • Bei vermieteten Wohnimmobilien werden nur 90 Prozent des Verkehrswertes versteuert (§ 13d Abs. 1 ErbStG).

 

3. Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Schenkungssteuer

Es gibt legal zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, um eine potenzielle Steuerschuld reduzieren zu können.

 

3.1 Eheschließung

Die Schenkungssteuer lässt sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch eine Eheschließung erheblich reduzieren, da der Freibetrag in diesem Fall von 20.000 auf 500.000 Euro erhöht wird. In bestimmten Konstellationen sollte man auch eine Adoption in Betracht ziehen.

 

3.2 Ratenschenkungen

Es empfiehlt sich größere Schenkungen zeitlich aufzuteilen, da die Freibeträge nach 10 Jahren erneut gewährt werden. Dies ist insbesondere im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine sinnvolle Strategie. In Anbetracht der Tatsache, dass die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können, lassen sich auch größere Schenkungen mit ein wenig Geduld realisieren.

 

3.3 Kettenschenkung

Bei einer Kettenschenkung handelt es sich um eine Serie von Schenkungen eines Objektes zwischen mehreren Angehörigen, um die gewährten Freibeträge steueroptimal ausnutzen zu können.

Praxisbeispiel

Kettenschenkungen werden üblicherweise bei Zuwendungen von Großeltern an Enkel genutzt. Sofern die Schenkung den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt, ist es empfehlenswert, den übersteigenden Teil zunächst an die eigenen Kinder zu verschenken, die diesen dann wiederum deren Kindern zuwenden.

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3.4 Gelegenheitsgeschenke

Generell werden Schenkungen bis zu einem Wert von 50 Euro (Kleinbetragsgrenze) bei der Schenkungssteuer nicht berücksichtigt (§ 22 ErbStG). Zusätzlich werden Schenkungen zu besonderen Anlässen ebenfalls nicht der Schenkungssteuer unterworfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Allerdings gibt es bei den sog. Gelegenheitsgeschenken keine gesetzlich festgelegte Grenze. Schenkungen im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Anlässe werden als Gelegenheitsschenkungen akzeptiert:

  • Geburtstage
  • Eheschließungen
  • Jubiläen (z.B. „Goldene Hochzeit“)
  • Prüfungs-/Examensabschluss (z.B. Abitur, Bachelor etc.)

Auch wenn es keine explizite Grenze gibt, verlangt die Finanzverwaltung, dass die Zuwendungen in einem üblichen Rahmen erfolgen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtvermögen des Schenkers stehen sollte.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Schenkung nicht zwangsläufig zur Schenkungssteuer führen muss. Im Vorfeld einer Zuwendung lassen sich Steuersatz, Freibeträge und Steuerschuld relativ einfach ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen ist es u.U. möglich, die Freibeträge steueroptimal nutzen zu können, um die Steuerschuld zu reduzieren.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Schenkung nicht zwangsläufig zur Schenkungssteuer führen muss. Im Vorfeld einer Zuwendung lassen sich Steuersatz, Freibeträge und Steuerschuld relativ einfach ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen ist es u.U. möglich, die Freibeträge steueroptimal nutzen zu können, um die Steuerschuld zu reduzieren.

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